1. Allgemeines

1.1 Der Auf­trag­neh­mer (AN) erbringt für den Auf­trag­ge­ber (AG) Dienst­leis­tun­gen in der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie und des Betriebs von Hard- und Soft­ware­kom­po­nen­ten unter Ein­hal­tung der bei­lie­gen­den, einen inte­grie­ren­den Bestand­teil bil­den­den Ser­vice Level Agree­ments (SLAs).

1.2. Die­se All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen (AB) gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Dienst­leis­tun­gen, die der AN gegen­über dem AG erbringt, auch wenn im Ein­zel­fall bei Ver­trags­ab­schluss nicht aus­drück­lich auf die AB Bezug genom­men wird. Geschäfts­be­din­gun­gen des AG gel­ten nur, wenn sie vom AN schrift­lich aner­kannt wurden.

  1. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienst­leis­tun­gen des AN ist im jewei­li­gen SLA mit dem AG fest­ge­legt. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird, erbringt der AN die Dienst­leis­tun­gen wäh­rend der beim AN übli­chen Geschäfts­zei­ten laut SLA. Der AN wird ent­spre­chend dem jewei­li­gen SLA für die Erbrin­gung und Ver­füg­bar­keit der Dienst­leis­tun­gen sorgen.

2.2. Grund­la­ge der für die Leis­tungs­er­brin­gung von AN ein­ge­setz­ten Ein­rich­tun­gen und Tech­no­lo­gie ist der qua­li­ta­ti­ve und quan­ti­ta­ti­ve Leis­tungs­be­darf des AG, wie er auf der Grund­la­ge der vom AG zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen ermit­telt wur­de. Machen neue Anfor­de­run­gen des AG eine Ände­rung der Dienst­leis­tun­gen bzw. der ein­ge­setz­ten Tech­no­lo­gie erfor­der­lich, wird der AN auf Wunsch des AG ein ent­spre­chen­des Ange­bot unterbreiten.

2.3. Der AN ist berech­tigt, die zur Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen ein­ge­setz­ten Ein­rich­tun­gen nach frei­em Ermes­sen zu ändern, wenn kei­ne Beein­träch­ti­gung der Dienst­leis­tun­gen zu erwar­ten ist.

2.4. Leis­tun­gen durch den AN, die vom AG über den jeweils ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang hin­aus in Anspruch genom­men wer­den, wer­den vom AG nach tat­säch­li­chem Per­so­nal- und Sach­auf­wand zu den jeweils beim AN gül­ti­gen Sät­zen ver­gü­tet. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Leis­tun­gen außer­halb der beim AN übli­chen Geschäfts­zeit, das Ana­ly­sie­ren und Besei­ti­gen von Stö­run­gen und Feh­lern, die durch unsach­ge­mä­ße Hand­ha­bung oder Bedie­nung durch den AG oder sons­ti­ge nicht vom AN zu ver­tre­ten­de Umstän­de ent­stan­den sind. Eben­so sind Schu­lungs­leis­tun­gen grund­sätz­lich nicht in den Dienst­leis­tun­gen ent­hal­ten und bedür­fen einer geson­der­ten Vereinbarung.

2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leis­tun­gen Drit­ter ver­mit­telt, kom­men die­se Ver­trä­ge aus­schließ­lich zwi­schen dem AG und dem Drit­ten zu den jewei­li­gen Geschäfts­be­din­gun­gen des Drit­ten zustan­de. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen verantwortlich.

2.6. Aus­drück­lich wei­sen wir dar­auf hin, dass eine bar­rie­re­freie Aus­ge­stal­tung iSd Bun­des­ge­set­zes über die Gleich­stel­lung von Men­schen mit Behin­de­run­gen (Bun­des­Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz – BGStG)“ nicht im Ange­bot ent­hal­ten ist, sofern die­se nicht gesondert/ indi­vi­du­ell vom Auf­trag­ge­ber ange­for­dert wur­de. Soll­te die bar­rie­re­freie Aus­ge­stal­tung nicht ver­ein­bart wor­den sein, so obliegt dem Auf­trag­ge­ber die Über­prü­fung der Leis­tung auf ihre Zuläs­sig­keit im Hin­blick auf das Bun­des­Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz durchzuführen.

  1. Mit­wir­kungs- und Bei­stel­lungs­pflich­ten des AG

3.1. Der AG ver­pflich­tet sich, alle Maß­nah­men zu unter­stüt­zen, die für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen durch den AN erfor­der­lich sind. Der AG ver­pflich­tet sich wei­ters, alle Maß­nah­men zu ergrei­fen, die zur Erfül­lung des Ver­trags erfor­der­lich sind und die nicht im Leis­tungs­um­fang des AN ent­hal­ten sind.

3.2. Sofern die Dienst­leis­tun­gen vor Ort beim AG erbracht wer­den, stellt der AG die zur Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen durch den AN erfor­der­li­chen Netz­kom­po­nen­ten, Anschlüs­se, Ver­sor­gungs­strom inkl. Spit­zen­span­nungs­aus­gleich, Not­strom­ver­sor­gun­gen, Stell­flä­chen für Anla­gen, Arbeits­plät­ze sowie Infra­struk­tur in erfor­der­li­chem Umfang und Qua­li­tät (z.B. Kli­ma­ti­sie­rung) unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung. Jeden­falls ist der AG für die Ein­hal­tung der vom jewei­li­gen Her­stel­ler gefor­der­ten Vor­aus­set­zun­gen für den Betrieb der Hard­ware ver­ant­wort­lich. Eben­so hat der AG für die Raum- und Gebäu­de­si­cher­heit, unter ande­rem für den Schutz vor Was­ser, Feu­er und Zutritt Unbe­fug­ter Sor­ge zu tra­gen. Der AG ist für beson­de­re Sicher­heits­vor­keh­run­gen (z.B. Sicher­heits­zel­len) in sei­nen Räum­lich­kei­ten selbst ver­ant­wort­lich. Der AG ist nicht berech­tigt, den Mit­ar­bei­tern des AN Wei­sun­gen – gleich wel­cher Art- zu ertei­len und wird alle Wün­sche bezüg­lich der Leis­tungs­er­brin­gung aus­schließ­lich an den vom AN benann­ten Ansprech­part­ner herantragen.

3.3. Der AG stellt zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen und auf eige­ne Kos­ten sämt­li­che vom AN zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen, Daten und Unter­la­gen in der vom AN gefor­der­ten Form zur Ver­fü­gung und unter­stützt den AN auf Wunsch bei der Pro­blem­ana­ly­se und Stö­rungs­be­sei­ti­gung, der Koor­di­na­ti­on von Ver­ar­bei­tungs­auf­trä­gen und der Abstim­mung der Dienst­leis­tun­gen. Ände­run­gen in den Arbeits­ab­läu­fen beim AG, die Ände­run­gen in den vom AN für den AG zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen ver­ur­sa­chen kön­nen, bedür­fen der vor­he­ri­gen Abstim­mung mit dem AN hin­sicht­lich ihrer tech­ni­schen und kom­mer­zi­el­len Auswirkungen.

3.4. Soweit dies nicht aus­drück­lich im Leis­tungs­um­fang vom AN ent­hal­ten ist, wird der AG auf eige­nes Risi­ko und auf eige­ne Kos­ten für eine Netz­an­bin­dung sorgen.

3.5. Der AG ist ver­pflich­tet, die zur Nut­zung der Dienst­leis­tun­gen vom AN erfor­der­li­chen Pass­wör­ter und Log-Ins ver­trau­lich zu behandeln.

3.6. Der AG wird die dem AN über­ge­be­nen Daten und Infor­ma­tio­nen zusätz­lich bei sich ver­wah­ren, so dass sie bei Ver­lust oder Beschä­di­gung jeder­zeit rekon­stru­iert wer­den können.

3.7. Der AG wird alle ihm oblie­gen­den Mit­wir­kungs­pflich­ten so zeit­ge­recht erbrin­gen, dass der AN in der Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen nicht behin­dert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauf­trag­ten Drit­ten für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen den erfor­der­li­chen Zugang zu den Räum­lich­kei­ten beim AG erhal­ten. Der AG ist dafür ver­ant­wort­lich, dass die an der Ver­trags­er­fül­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter sei­ner ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder von ihm beauf­trag­te Drit­te ent­spre­chend an der Ver­trags­er­fül­lung mitwirken.

3.8. Erfüllt der AG sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen oder in dem vor­ge­se­he­nen Umfang, gel­ten die vom AN erbrach­ten Leis­tun­gen trotz mög­li­cher Ein­schrän­kun­gen den­noch als ver­trags­kon­form erbracht. Zeit­plä­ne für die von AN zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ver­schie­ben sich in ange­mes­se­nem Umfang. Der AG wird die dem AN hier­durch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wen­dun­gen und/oder Kos­ten zu den beim AN jeweils gel­ten­den Sät­zen geson­dert vergüten.

3.9. Der AG sorgt dafür, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter und die ihm zure­chen­ba­ren Drit­ten die von AN ein­ge­setz­ten Ein­rich­tun­gen und Tech­no­lo­gien sowie die ihm allen­falls über­las­se­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de sorg­fäl­tig behan­deln; der AG haf­tet dem AN für jeden Schaden.

3.10. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird, erfol­gen Bei­stel­lun­gen und Mit­wir­kun­gen des AG unentgeltlich.

  1. Personal

4.1. Sofern nach den zwi­schen den Ver­trags­part­nern getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen Mit­ar­bei­ter des AG vom AN über­nom­men wer­den, ist dar­über eine sepa­ra­te schrift­li­che Ver­ein­ba­rung zu treffen.

  1. Chan­ge Requests

5.1. Bei­de Ver­trags­part­ner kön­nen jeder­zeit Ände­run­gen des Leis­tungs­um­fangs ver­lan­gen („Chan­ge Request“). Eine gewünsch­te Ände­rung muss jedoch eine genaue Beschrei­bung der­sel­ben, die Grün­de für die Ände­rung, den Ein­fluss auf Zeit­pla­nung und die Kos­ten dar­le­gen, um dem Adres­sa­ten des Chan­ge Requests die Mög­lich­keit einer ange­mes­se­nen Bewer­tung zu geben. Ein Chan­ge Request wird erst durch rechts­gül­ti­ge Unter­schrift bei­der Ver­trags­part­ner bindend.

  1. Leistungsstörungen

6.1. Der AN ver­pflich­tet sich zur ver­trags­ge­mä­ßen Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen. Erbringt der AN die Dienst­leis­tun­gen nicht zu den vor­ge­se­he­nen Zeit­punk­ten oder nur man­gel­haft, d.h. mit wesent­li­chen Abwei­chun­gen von den ver­ein­bar­ten Qua­li­täts­stan­dards, ist der AN ver­pflich­tet, mit der Män­gel­be­sei­ti­gung umge­hend zu begin­nen und inner­halb ange­mes­se­ner Frist sei­ne Leis­tun­gen ord­nungs­ge­mäß und man­gel­frei zu erbrin­gen, indem er nach sei­ner Wahl die betrof­fe­nen Leis­tun­gen wie­der­holt oder not­wen­di­ge Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten durchführt.

6.2. Beruht die Man­gel­haf­tig­keit auf Bei­stel­lun­gen oder Mit­wir­kun­gen des AG oder auf einer Ver­let­zung der Ver­pflich­tun­gen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unent­gelt­li­che Pflicht zur Män­gel­be­sei­ti­gung aus­ge­schlos­sen. In die­sen Fäl­len gel­ten die vom AN erbrach­ten Leis­tun­gen trotz mög­li­chen Ein­schrän­kun­gen den­noch als ver­trags­ge­mäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kos­ten­pflich­ti­ge Besei­ti­gung des Man­gels unternehmen.

6.3. Der AG wird den AN bei der Män­gel­be­sei­ti­gung unter­stüt­zen und alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len. Auf­ge­tre­te­ne Män­gel sind vom AG unver­züg­lich schrift­lich oder per e‑mail dem AN zu mel­den. Den durch eine ver­spä­te­te Mel­dung ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand bei der Feh­ler­be­sei­ti­gung trägt der AG.

6.4. Die Rege­lun­gen die­ses Punk­tes gel­ten sinn­ge­mäß für all­fäl­li­ge Lie­fe­run­gen von Hard- oder Soft­ware­pro­duk­ten vom AN an den AG. Die Gewähr­leis­tungs­frist für sol­che Lie­fe­run­gen beträgt 6 Mona­te ab Über­ga­be. § 924 ABGB „Ver­mu­tung der Man­gel­haf­tig­keit“ wird ein­ver­nehm­lich aus­ge­schlos­sen. Für all­fäl­li­ge dem AG vom AN über­las­se­ne Hard- oder Soft­ware­pro­duk­te Drit­ter gel­ten vor­ran­gig vor den Rege­lun­gen die­ses Punk­tes die jewei­li­gen Gewähr­leis­tungs­be­din­gun­gen des Her­stel­lers die­ser Pro­duk­te. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung behält sich AN das Eigen­tum an allen von ihm gelie­fer­ten Hard- und Soft­ware­pro­duk­ten vor.

  1. Vertragsstrafe

7.1. Der AN ist ver­pflich­tet, die im SLA genann­ten Erfül­lungs­gra­de bzw. Wie­der­her­stel­lungs­zei­ten nach Prio­ri­tä­ten ein­zu­hal­ten. Soll­te der AN für die Wie­der­her­stel­lung die im SLA genann­ten Zeit­li­mits über­schrei­ten, hat der AN pro ange­fan­ge­ner Stun­de der Über­schrei­tung Pöna­len bis zur tat­säch­li­chen Wie­der­her­stel­lung (Erfül­lung) an den AG laut SLA zu bezah­len: Die obge­nann­ten Pöna­len pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamt­jah­res­ent­gel­tes begrenzt. Die Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­satz­an­spru­ches, es sei denn bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, ist aus­ge­schlos­sen. Soll­ten pönal­wirk­sa­me Über­schrei­tun­gen ein­tre­ten, sind die­se dem AN unver­züg­lich schrift­lich zur Kennt­nis zu bringen.

  1. Haftung

8.1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dem Auf­trag­ge­ber für von ihm nach­weis­lich ver­schul­de­te Schä­den nur im Fal­le gro­ben Ver­schul­dens. Dies gilt sinn­ge­mäß auch für Schä­den, die auf vom Auf­trag­neh­mer bei­gezo­ge­ne Drit­te zurück­ge­hen. Im Fal­le von ver­schul­de­ten Per­so­nen­schä­den haf­tet der Auf­trag­neh­mer unbeschränkt.

8.2. Die Haf­tung für mit­tel­ba­re Schä­den – wie bei­spiels­wei­se ent­gan­ge­nen Gewinn, Kos­ten die mit einer Betriebs­un­ter­bre­chung ver­bun­den sind, Daten­ver­lus­te oder Ansprü­che Drit­ter – wird aus­drück­lich ausgeschlossen.

8.3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, jedoch spä­tes­tens mit Ablauf eines Jah­res ab Kennt­nis des Scha­dens und des Schädigers.

8.4. Sofern der Auf­trag­neh­mer das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs- und/oder Haf­tungs­an­sprü­che gegen­über die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt der Auf­trag­neh­mer die­se Ansprü­che an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten halten.

8.5. Ist die Daten­si­che­rung aus­drück­lich als Leis­tung ver­ein­bart, so ist die Haf­tung für den Ver­lust von Daten abwei­chend von Punkt 8.2 nicht aus­ge­schlos­sen, jedoch für die Wie­der­her­stel­lung der Daten begrenzt bis maxi­mal EUR 10 % der Auf­trags­sum­me je Scha­dens­fall, maxi­mal jedoch EUR 15.000,–. Wei­ter­ge­hen­de als die in die­sem Ver­trag genann­ten Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che des AG ‑gleich aus wel­chem Rechts­grund- sind ausgeschlossen.

  1. Vergütung

9.1. Die vom AG zu bezah­len­den Ver­gü­tun­gen und Kon­di­tio­nen erge­ben sich aus dem Ver­trag. Die gesetz­li­che Umsatz­steu­er wird zusätz­lich verrechnet.

9.2. Rei­se­zei­ten von Mit­ar­bei­tern des AN gel­ten als Arbeits­zeit. Rei­se­zei­ten wer­den in Höhe des ver­ein­bar­ten Stun­den­sat­zes ver­gü­tet. Die genann­ten Sät­ze ändern sich ent­spre­chend der Preis­gleit­klau­sel in Punkt 9.5. Zusätz­lich wer­den die Rei­se­kos­ten und all­fäl­li­ge Über­nach­tungs­kos­ten vom AG nach tat­säch­li­chem Auf­wand erstat­tet. Die Erstat­tung der Rei­se- und Neben­kos­ten erfolgt gegen Vor­la­ge der Bele­ge (Kopien). Ent­ste­hen­de Rei­se- und Neben­kos­ten kön­nen nach vor­he­ri­ger Abspra­che pau­scha­liert werden.

9.3. Der AN ist jeder­zeit berech­tigt, die Leis­tungs­er­brin­gung von der Leis­tung von Anzah­lun­gen oder der Bei­brin­gung von sons­ti­gen Sicher­hei­ten durch den AG in ange­mes­se­ner Höhe abhän­gig zu machen.

9.4. Soweit nicht ver­trag­lich anders ver­ein­bart, wer­den ein­ma­li­ge Ver­gü­tun­gen nach der Leis­tungs­er­brin­gung, lau­fen­de Ver­gü­tun­gen vier­tel­jähr­lich im Vor­aus ver­rech­net. Die vom AN geleg­ten Rech­nun­gen inklu­si­ve Umsatz­steu­er sind spä­tes­tens 14 Tage ab Fak­tur­en­er­halt ohne jeden Abzug und spe­sen­frei zahl­bar. Für Teil­rech­nun­gen gel­ten die für den Gesamt­auf­trag fest­ge­leg­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen ana­log. Eine Zah­lung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie ver­fü­gen kann. Kommt der AG mit sei­nen Zah­lun­gen in Ver­zug, ist der AN berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen und alle zur Ein­bring­lich­ma­chung erfor­der­li­chen Kos­ten zu ver­rech­nen. Soll­te der Ver­zug des AG 14 Tage über­schrei­ten, ist der AN berech­tigt, sämt­li­che Leis­tun­gen ein­zu­stel­len. Der AN ist über­dies berech­tigt, das Ent­gelt für alle bereits erbrach­ten Leis­tun­gen unge­ach­tet all­fäl­li­ger Zah­lungs­fris­ten sofort fäl­lig zu stellen.

9.5. Die Auf­rech­nung ist dem AG nur mit einer vom AN aner­kann­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­rung gestat­tet. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht steht dem AG nicht zu.

9.6. Alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Abga­ben­schul­dig­kei­ten, wie z.B. Rechts­ge­schäfts­ge­büh­ren oder Quel­len­steu­ern, trägt der AG. Soll­te der AN für sol­che Abga­ben in Anspruch genom­men wer­den, so wird der AG den AN schad- und klag­los halten.

  1. Wertbeständigkeit

Für die ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen (Stun­den­sät­ze und Rei­se­spe­sen) gilt Wert­be­stän­dig­keit ver­ein­bart. Als Maß zur Berech­nung der Wert­be­stän­dig­keit dient das Kol­lek­tiv­ver­trags­ge­halt Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie (IT-KV, Gehalts­stu­fe Speziell1 / Ein­stiegs­stu­fe) bzw. das an sei­ne Stel­le tre­ten­de Kollektivvertragsgehalt.

Als Bezugs­grö­ße für die ers­te Anpas­sung dient das für den Monat der ers­ten Leis­tungs­er­brin­gung gel­ten­de Kol­lek­tiv­ver­trags­ge­halt. Die Anpas­sung erfolgt jeweils zum Ende eines Kalen­der­jah­res, wobei der neu­fest­ge­setz­te For­de­rungs­be­trag die Grund­la­ge für die wei­te­re Anpassung/Neufestsetzung des For­de­rungs­be­tra­ges bil­det. Alle Ver­än­de­rungs­ra­ten sind auf eine gerun­de­te Dezi­mal­stel­le zu berechnen.

Bei begrün­de­ten Umstän­den kön­nen dar­über hin­aus Ent­gelt­an­pas­sun­gen ein­ver­nehm­lich zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer ver­ein­bart werden.

  1. Höhe­re Gewalt

11.1. Soweit und solan­ge Ver­pflich­tun­gen infol­ge höhe­rer Gewalt, wie z.B. Krieg, Ter­ro­ris­mus, Natur­ka­ta­stro­phen, Feu­er, Streik, Aus­sper­rung, Embar­go, hoheit­li­cher Ein­grif­fe, Aus­fall der Strom­ver­sor­gung, Aus­fall von Trans­port­mit­teln, Aus­fall von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen bzw. Daten­lei­tun­gen, sich auf die Dienst­leis­tun­gen aus­wir­ken­de Geset­zes­än­de­run­gen nach Ver­trags­ab­schluss oder sons­ti­ger Nicht­ver­füg­bar­keit von Pro­duk­ten nicht frist­ge­recht oder nicht ord­nungs­ge­mäß erfüllt wer­den kön­nen, stellt dies kei­ne Ver­trags­ver­let­zung dar.

  1. Nut­zungs­rech­te an Soft­ware­pro­duk­ten und Unterlagen

12.1. Soweit dem AG vom AN Soft­ware­pro­duk­te über­las­sen wer­den oder dem AG die Nut­zung von Soft­ware­pro­duk­ten im Rah­men der Dienst­leis­tun­gen ermög­licht wird, steht dem AG das nicht­aus­schließ­li­che, nicht über­trag­ba­re, nicht unter­li­zen­zier­ba­re, auf die Lauf­zeit des Ver­trags beschränk­te Recht zu, die Soft­ware­pro­duk­te in unver­än­der­ter Form zu benutzen.

12.2. Bei Nut­zung von Soft­ware­pro­duk­ten in einem Netz­werk ist für jeden Benut­zer eine Lizenz erfor­der­lich. Bei Nut­zung von Soft­ware­pro­duk­ten auf „Stand-Alo­n­ePCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

12.3. Für dem AG vom AN über­las­se­ne Soft­ware­pro­duk­te Drit­ter gel­ten vor­ran­gig vor den Rege­lun­gen die­ses Punk­tes die jewei­li­gen Lizenz­be­stim­mun­gen des Her­stel­lers die­ser Softwareprodukte.

12.4. Sofern kei­ne geson­der­te Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, wer­den dem AG kei­ne wei­ter­ge­hen­den Rech­te an Soft­ware­pro­duk­ten über­tra­gen. Die Rech­te des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG wer­den hier­durch nicht beeinträchtigt.

12.5. Alle dem AG vom AN über­las­se­nen Unter­la­gen, ins­be­son­de­re die Doku­men­ta­tio­nen zu Soft­ware­pro­duk­ten, dür­fen weder ver­viel­fäl­tigt noch auf irgend­ei­ne Wei­se ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich ver­brei­tet werden.

  1. Lauf­zeit des Vertrags

13.1. Der Ver­trag wird grund­sätz­lich auf unbe­stimm­te Zeit abge­schlos­sen und kann von jedem Ver­trags­part­ner unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten, frü­hes­tens aber zum Ende der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Min­dest­lauf­zeit, durch ein­ge­schrie­be­nen Brief gekün­digt werden.

13.2. Jeder Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund mit ein­ge­schrie­be­nen Brief vor­zei­tig und frist­los zu kün­di­gen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der jeweils ande­re Ver­trags­part­ner trotz schrift­li­cher Abmah­nung und Andro­hung der Kün­di­gung wesent­li­che Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag ver­letzt oder gegen den ande­ren Ver­trags­part­ner ein Kon­kurs- oder sons­ti­ges Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt, eröff­net oder man­gels Mas­se abge­lehnt wird oder die Leis­tun­gen des ande­ren Ver­trags­part­ners infol­ge von Höhe­rer Gewalt für einen Zeit­raum von län­ger als sechs Mona­ten behin­dert oder ver­hin­dert werden.

13.3. Der AN ist über­dies berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig zu kün­di­gen, wenn sich wesent­li­che Para­me­ter der Leis­tungs­er­brin­gung geän­dert haben und der AN aus die­sem Grund die Fort­füh­rung der Leis­tun­gen unter wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.

13.4. Bei Ver­trags­be­en­di­gung hat der AG unver­züg­lich sämt­li­che ihm vom AN über­las­se­ne Unter­la­gen und Doku­men­ta­tio­nen an den AN zurückzustellen.

13.5. Auf Wunsch unter­stützt der AN bei Ver­trags­en­de den AG zu den jewei­li­gen beim AN gel­ten­den Stun­den­sät­zen bei der Rück­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen auf den AG oder einen vom AG benann­ten Dritten.

  1. Datenschutz

14.1. Der AN wird beim Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten die Vor­schrif­ten des Daten­schutz­ge­set­zes und des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes beach­ten und die für den Daten­schutz im Ver­ant­wor­tungs­be­reich vom AN erfor­der­li­chen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men tref­fen. Der AN ver­pflich­tet sich ins­be­son­de­re sei­ne Mit­ar­bei­ter, die Bestim­mun­gen gemäß § 15 des Daten­schutz­ge­set­zes einzuhalten.

14.2. Der AN ist nicht ver­pflich­tet, die Zuläs­sig­keit der vom AG in Auf­trag gege­be­nen Daten­ver­ar­bei­tun­gen im Sin­ne daten­schutz­recht­li­cher Vor­schrif­ten zu prü­fen. Die Zuläs­sig­keit der Über­las­sung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an den AN sowie der Ver­ar­bei­tung sol­cher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen.

14.3. Der AN ergreift alle zumut­ba­ren Maß­nah­men, um die an den Stand­or­ten des AN gespei­cher­ten Daten und Infor­ma­tio­nen des AG gegen den unbe­rech­tig­ten Zugriff Drit­ter zu schüt­zen. Der AN ist jedoch nicht dafür ver­ant­wort­lich, wenn es Drit­ten den­noch gelingt, sich auf rechts­wid­ri­ge Wei­se Zugang zu den Daten und Infor­ma­tio­nen zu verschaffen.

14.4. Mit Abschluss des Ver­trags erteilt der AG sei­ne Zustim­mung, dass die Daten aus die­sem Geschäfts­fall auch an Unter­auf­trag­neh­mer, wel­che bei der Abwick­lung die­ses Auf­tra­ges ein­ge­bun­den wer­den, über­mit­telt wer­den dürfen.

  1. Geheimhaltung

15.1. Jeder Ver­trags­part­ner sichert dem ande­ren zu, alle ihm vom ande­ren im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag und sei­ner Durch­füh­rung zur Kennt­nis gebrach­ten Betriebs­ge­heim­nis­se als sol­che zu behan­deln und Drit­ten nicht zugäng­lich zu machen, soweit die­se nicht all­ge­mein bekannt sind, oder dem Emp­fän­ger bereits vor­her ohne Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung bekannt waren, oder dem Emp­fän­ger von einem Drit­ten ohne Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung mit­ge­teilt bzw. über­las­sen wer­den, oder vom Emp­fän­ger nach­weis­lich unab­hän­gig ent­wi­ckelt wor­den sind, oder auf­grund einer rechts­kräf­ti­gen behörd­li­chen oder rich­ter­li­chen Ent­schei­dung offen zu legen sind.

15.2. Die mit dem AN ver­bun­de­nen Unter­auf­trag­neh­mer gel­ten nicht als Drit­te, soweit sie einer inhalt­lich die­sem Punkt ent­spre­chen­den Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung unterliegen.

  1. Sonstiges

16.1. Die Ver­trags­part­ner benen­nen im Ver­trag sach­kun­di­ge und kom­pe­ten­te Mit­ar­bei­ter, die die erfor­der­li­chen Ent­schei­dun­gen fäl­len oder ver­an­las­sen können.

16.2. Der AG wird wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges und bis zum Ablauf eines Jah­res nach Ver­trags­en­de vom AN zur Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen ein­ge­setz­te Mit­ar­bei­ter weder selbst noch über Drit­te abwer­ben. Der AG ver­pflich­tet sich, für jeden Fall des Zuwi­der­han­delns an den AN eine Ver­trags­stra­fe in der Höhe des zwölf­fa­chen Brut­to­mo­nats­ge­halts, das der betref­fen­de Mit­ar­bei­ter zuletzt vom AN bezo­gen hat, min­des­tens jedoch das Kol­lek­tiv­ver­trags­ge­halt eines Ange­stell­ten von Unter­neh­men im Bereich Dienst­leis­tun­gen in der auto­ma­ti­schen Daten­ver­ar­bei­tung und Infor­ma­ti­ons­tech­nik in der Erfah­rungs­stu­fe für spe­zi­el­le Tätig­kei­ten (ST2).

16.3. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags bedür­fen der Schrift­form. Das gilt auch für die Auf­he­bung die­ses Formerfordernisses.

16.4. Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen des Ver­trags ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder nicht durch­führ­bar sein oder wer­den, so wird die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­durch nicht berührt. Die unwirk­sa­me oder undurch­führ­ba­re Bestim­mung ist durch eine sinn­ge­mä­ße gül­ti­ge Rege­lung zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Klau­sel am nächs­ten kommt.

16.5. Jede Ver­fü­gung über die auf­grund des Ver­trags bestehen­den Rech­te oder Pflich­ten bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des jeweils ande­ren Ver­trags­part­ners. Der AN ist jedoch berech­tigt, den Ver­trag auch ohne Zustim­mung des AG auf ein mit dem AN kon­zern­recht­lich ver­bun­de­nes Unter­neh­men zu übertragen.

16.6. Der AN ist berech­tigt, sich zur Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen ganz oder teil­wei­se Drit­ter zu bedie­nen. Sofern schutz­wür­di­ge per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten iSd Daten­schutz­ge­set­zes vom AN für den AG iRd SLA zu ver­ar­bei­ten sind und Drit­te zur ganz oder teil­wei­sen Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den, ist der AG davon recht­zei­tig zu verständigen.

16.7. Für den Fall von Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag, die nicht ein­ver­nehm­lich gere­gelt wer­den kön­nen, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung des Kon­flik­tes ein­ge­tra­ge­ne Media­to­ren (Ziv­Me­diatG) mit dem Schwer­punkt Wirt­schafts­Me­dia­ti­on aus der Lis­te des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums bei­zu­zie­hen. Soll­te über die Aus­wahl der Wirt­schafts­Me­dia­to­ren oder inhalt­lich kein Ein­ver­neh­men her­ge­stellt wer­den kön­nen, wer­den frü­hes­tens ein Monat ab Schei­tern der Ver­hand­lun­gen recht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet. Im Fal­le einer nicht zustan­de gekom­me­nen oder abge­bro­che­nen Media­ti­on, gilt in einem all­fäl­lig ein­ge­lei­te­ten Gerichts­ver­fah­ren öster­rei­chi­sches Recht. Sämt­li­che auf­grund einer vor­he­ri­gen Media­ti­on ange­lau­fe­nen not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechts­be­ra­te­rIn, kön­nen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß in einem Gerichts- oder Schieds­ge­richts­ver­fah­ren als „vor­pro­zes­sua­le Kos­ten“ gel­tend gemacht werden.